Satzung

beschlossen und geändert am 29.6.1972, 29.3.1973 und 1.12.1975, jeweils eingetragen im Vereinsregister Nr. 4771 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg

§ 1

Name und Sitz des Vereins
BERLINER BESUCHERRING eV.
Sitz: Eschenallee 33 a, 14050 Berlin
Der „BERLINER BESUCHERRING eV.“ ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-
Verordnung vom 24.12.1953 nach Maßgabe des folgenden:
Zweck des Vereins ist es, einer möglichst breiten Schicht der Berliner Bevölkerung den Besuch von Theaterstücken – insbesondere von Operetten, Musical- und Boulevardstücken zu stark verbilligten Preisen zu vermitteln. Das Interesse des Vereins richtet sich darauf, seinen Mitgliedern künstlerische Aufführungen zu bieten, durch welche Bildung vermittelt und die Urteilsfähigkeit geschärft, sowie niveauvolle Unterhaltung und Entspannung geboten wird und den Theatern einen möglichst großen festen Stamm von Theaterbesuchern zu sichern, wodurch es den Bühnen möglich sein soll, auch durch diese feste finanzielle Absicherung möglichst hochqualifizierte künstlerische Aufführungen zu produzieren.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Sie erfolgt durch Unterschrift einer Beitritts-Erklärung, mit welcher die Vereinssatzung anerkannt wird. Die Aufnahme wird durch die Entrichtung einer Beitrittsgebühr und Aushändigung eines Mitglieds-Ausweises vollzogen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich jeweils auf 1 Jahr, gerechnet vom Eintrittsdatum.
Ein Austritt ist möglich, wenn jeweils ¼ Jahr vor Ablauf dieser Frist eine Kündigung vom Mitglied ausgesprochen worden ist. Hierauf erfolgt eine schriftliche Kündigungsbestätigung von Seiten des Vereins.
Erfolgt keine termingemäße schriftliche Kündigung durch das Mitglied, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Beiträge, sowie die Veranstaltungsgebühren für die Theatervorstellungen setzt der Vorstand fest.

§ 6
Organisation der verbilligten Theaterbesuche
Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres 10 Pflichtvorstellungen in den vom Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, festgesetzten Theatern zu besuchen. Die Aufführungen sollen möglichst gleichmäßig über die Monate September bis Juni des nächsten Jahres abgewickelt werden. Die Mitglieder erhalten rechtzeitig schriftlich eine Benachrichtigung über den Termin und das zu besuchende Theater. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass der für die jeweilige Veranstaltung fällige Betrag spätestens 3 Tage vor dem Vorstellungstag im Büro des Vereins oder auf das Postbankkonto oder das Commerzbankkonto des Vereins eingezahlt ist. Nicht eingelöste Pflichtvorstellungen verfallen, ohne dass dadurch die Pflicht zur Zahlung entfällt.
Ist das Mitglied am Besuch einer Aufführung zu dem vom Verein festgesetzten Termin verhindert, so kann es bis spätestens 3 Tage vor dem Vorstellungstag mit dem Vereinsbüro gegen Zahlung einer Verlegungsgebühr eine Termin-verschiebung vereinbaren.
Neben den 10 Pflichtvorstellungen pro Jahr bietet der Verein weitere freiwillige Zusatzveranstaltungen entsprechend der Spielpläne der Theater zu verbilligten Preisen an.

§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Hauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt (BGB § 37).
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an sämtliche Mitglieder.
Zwischen dem Datum der Einladung und dem Tag der Hauptversammlung muss eine Frist von mindestens 30 Tagen liegen.
Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Lediglich Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mit einer ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet, sie ist dann widerruflich, falls grobe Pflichtverletzungen vorliegen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand besorgt.
Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen wird.
Vertreten wird der Verein durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied; im Fall seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands.
Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8
Geschäftsführung
Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer, der die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nach Weisung des Vorstands führt.

§ 9
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Berlin-Charlottenburg

§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss selbst bedarf einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Falls die die Auflösung beschließende Hauptversammlung keinen Liquidator bestimmt, wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung zu insbesondere kulturellen Zwecken, die dem Vereinszweck gemäß § 2 nahe stehen. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Finanzamtes.